
Unsere Satzung
(aktualisiert und beschlossen im April 2019)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Förderverein der Förderschule „Spektrum“ ist ein Schulförderverein.
2. Der Verein trägt den Namen »Förderverein der Förderschule „Spektrum“ Rathenow e.V. «
3. Der Sitz des Vereins ist Rathenow.
4. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Verein dient der Förderung aller Schülerinnen und Schüler der Schule „Spektrum“ mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“.
2. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen, die eine wirksame
Lebenshilfe für diese Schülerinnen und Schüler während ihrer Schulpflicht
bedeuten.
3. Der Verein setzt sich mit allen geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis der
Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen der unter Pkt.1 genannten
Schülerschaft ein.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweiligen
gültigen Fassung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) sonstige Zuwendungen
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person ab 18 Jahre werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über den Antrag
entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist binnen einer
Woche nach Zustellung Einspruch möglich, über den die Mitgliederversammlung
entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft wird verloren durch:
a) Austrittserklärung
b) Ausschluss nach Vorstandsbeschluss
c) Tod
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen
die Interessen und Ziele des Vereins verstoßen hat oder mit der Beitragszahlung im
Rückstand ist. Letzteres regelt die Beitragsordnung.
Gegen den Ausschluss ist binnen einer Woche nach Zustellung Einspruch möglich, über
den die Mitgliederversammlung entscheidet.
5. Die Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Beitrages verbunden. Näheres regelt die
Beitragsordnung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf- mindestens aber einmal
jährlich- einberufen oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung verlangt. Der
Vorsitzende lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von
mindestens zwei Wochen zur Mitgliederversammlung ein.
2. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und
vom Schriftführer oder von einem in der Versammlung gewählten Protokollführer zu
unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig
von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
c) die Abstimmung zu Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern
d) die Entlastung des Vorstandes
e) die Änderung der Satzung
f) die Änderung der Beitragsordnung
g) die Veränderung des Vereinszwecks
h) die Auflösung des Vereins.
5. Bei der Wahl des Vorstandes sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf
sich vereinen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit
2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen, und die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾-
Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
Die Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes
Mitglied dies beantragt.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 des BGB aus dem 1. Vorsitzenden, 2.
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre
gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist
zulässig.
Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
3. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
4. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur
nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied hineinzuwählen.
5. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Beisitzer berufen.
6. Zur Vorstandssitzung lädt der 1. oder in Vertretung der 2. Vorsitzende schriftlich oder
mündlich mit einer Frist von 7 Tagen ein.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder,
darunter der 1. oder 2. Vorsitzende bei der Sitzung anwesend sind. Seine Beschlüsse fasst
der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse werden in
einem Protokoll niedergelegt. Dieses ist vom Leiter der Vorstandssitzung und vom
Protokollführer zu unterschreiben. In Einzelfällen können Vorstandbeschlüsse auch
schriftlich oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Vorstandmitglieder dem Verfahren
schriftlich oder telefonisch zustimmen.
8. Satzungsänderungen, die von den Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen und muss sie alsbald
allen Vereinsmitgliedern schriftlich bekannt geben.
§ 9 Geschäftsstelle
Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein eine Geschäftsstelle einrichten. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Havelland zugunsten der Förderschule „Spektrum“, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken zu verwenden hat.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung in Rathenow am 17.03.1993.
Verändert bzw. aktualisiert auf den Mitgliederversammlungen des Fördervereins am 15.03.2006, 10.03.2008 und 03.04.2019.